Ob Hundebiss, Verkehrsunfall oder Behandlungsfehler – wer in Österreich verletzt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schmerzengeld haben.

Die gesetzliche Grundlage bildet insbesondere § 1325 ABGB, wonach bei einer Körperverletzung neben Heilungskosten und Verdienstentgang auch ein angemessenes Schmerzengeld zu leisten ist.
Bemerkenswert ist dabei die rechtliche Annäherung an ein zutiefst subjektives Empfinden: Schmerz.

Die Beurteilung des angemessenen Schmerzengeldes durch die Gerichte ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Dabei werden medizinische Sachverständige beigezogen, welche Schmerzperioden angeben. In der gerichtlichen Praxis hat sich das sogenannte Tagessatzsystem – je nach Intensität der Schmerzen – etabliert. Bei schweren Verletzungen mit gravierenden Dauerfolgen erfolgt die Bemessung meist anhand von „Schmerzengeldtabellen“. Dies stellt jedoch keine Berechnungsmethode, sondern lediglich eine Orientierungs- und Bewertungshilfe dar.

Jede Beeinträchtigung der Gesundheit – körperlich oder seelisch – soll abgegolten werden. Dauerhafte Beschwerden, psychische Belastungen und Einschränkungen im Alltag können die Bemessung wesentlich beeinflussen. Schmerzengeld kann erlittenes Leid nicht ungeschehen machen, soll Betroffenen aber einen angemessenen rechtlichen Ausgleich für die Folgen ihrer Verletzung bieten. •

Primus AG14

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